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   VG Osnabrück, 22.07.2003 - 4 A 88/01   

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VG Osnabrück, 22.07.2003 - 4 A 88/01 (https://dejure.org/2003,30539)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 22.07.2003 - 4 A 88/01 (https://dejure.org/2003,30539)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 22. Juli 2003 - 4 A 88/01 (https://dejure.org/2003,30539)
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  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80

    Sozialwidriges Handeln - Sozialhilfe - Kostenersatz - Leistungsbescheid - Begriff

    Auszug aus VG Osnabrück, 22.07.2003 - 4 A 88/01
    Sozialwidrig ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwG, Urteil vom 14.01.1982 in BVerwGE 64, 318 f.) ein solches vollendete Tatsachen schaffendes Verhalten, weil es eine "Selbsthilfe" ist, die gegen die durch das Gesetz allein dem Träger der Sozialhilfe vorbehaltene Regelungsbefugnis verstößt.
  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81

    Hilfsbedürftigkeit - Sozialhilfe - Nichteheliches Kind - Mutter -

    Auszug aus VG Osnabrück, 22.07.2003 - 4 A 88/01
    Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 92 a Abs. 1 BSHG ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG in FEVS 33, 5 f.) zunächst, dass die Hilfegewährung, die eine der in § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG bezeichnenden Personen sozialwidrig und schuldhaft herbeigeführt hat, nach dem materiellen Sozialhilferecht rechtmäßig war.
  • BVerwG, 24.06.1976 - V C 41.74

    Heranziehung zum Kostenersatz - Sozialhilfe - Sozialwidriges Verhalten -

    Auszug aus VG Osnabrück, 22.07.2003 - 4 A 88/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 24.07.1976 in FEVS 24, 397), der die Kammer folgt, löst nicht jedes Verhalten, das eine den Träger der Sozialhilfe zum Eingreifen veranlassende Notlage zur Folge hat, die Ersatzpflicht nach § 92 a Abs. 1 BSHG aus.
  • OVG Niedersachsen, 22.11.1995 - 4 L 817/95

    Sozialhilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt; Kostenersatz; Leichtfertige Aufgabe des

    Auszug aus VG Osnabrück, 22.07.2003 - 4 A 88/01
    Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles von ausschlaggebender Bedeutung (s. zum Voranstehenden OVG Lüneburg, Urteil vom 22.11.1995 in ZfF 1998, 62 f.).
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